Was lange währt, wird endlich gut – jedenfalls zeitigt sich eine erfreuliche Entwicklung mit potentiell wegweisendem Charakter. Ein Schritt in die richtige Richtung. Ein Meilenstein sozusagen. Und die Grundpfeiler dieses Meilensteins, der zukünftig für alle Karpfenangler richtungsweisend sein dürfte, sind im Bundesland Hessen errichtet worden. Die Schlagzeile dazu liest sich wie Wasser auf die Mühlen des Catch-and-Release Anglers: Entnahmefenster in Hessen eingeführt, lautet diese sinngemäß.

Entnahmefenster für Karpfen in Hessen eingeführt: Zukunftsweisende Entscheidung für`s Catch and Release? -

Entnahmefenster in Hessen als zeitgemäße Regelung

Was das bedeutet? Zunächst einmal ist damit ganz grundsätzlich Folgendes gemeint: Im Zuge des jüngsten Erlasses vom 28. April 2023 dürfen Karpfen von nun an dem späteren menschlichen Verzehr nur noch dann zugeführt – getötet  – werden, wenn sich deren Länge in einem Bereich von 45-60 Zentimetern bewegt.

Entnahmefenster für Karpfen in Hessen eingeführt: Zukunftsweisende Entscheidung für`s Catch and Release? -

Durch diesen auch als „Kochtopf-Fenster“ bezeichneten Toleranzbereich soll gewährleistet werden, dass – am unteren Ende der Skala – die auf die geschlechtsreife abstellende Reproduktionsmöglichkeit der Fische unter Hegemonial-Aspekten sichergestellt ist. Umgekehrt stellt die Deckelung nach oben am anderen Ende der Skala unter anderem eine sinnfällige Reaktion auf das kulinarische Argument dar, dass Fische ab einer gewissen Größe für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind – gerade dem Karpfen eilt hier der Ruf voraus umso „modriger“ zu schmecken, je älter er sei.

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Jenseits von Kochtöpfen: Entnahmefenster als Hegemonial-Aspekt

Nun dürfte aber dieses Kochtopf-Argument bei den Entscheidungsträgern eine weitaus unbedeutendere Rolle für die Festlegung des Entnahmefensters gespielt haben. Denn dessen ungeachtet  würde das Erhalten der Populationen der Altfische den zweifelhaften kulinarischen Mehrwert bei Weitem aufwiegen: Große Fische tragen maßgeblich zur Arterhaltung bei entsprechender Bereicherung der Population dar, von der auch die Gewässergüte insgesamt profitiert. Ein weitaus nachhaltigeres Argument fürwahr.

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Eine erfreuliche Entwicklung

Die Statuten der hessischen Landesregierung sehen nunmehr auch für den (Wild-)Karpfen vor, was vorher schon für viele andere Fischarten galt und zugleich den einstweiligen Status Quo einer lange- zurückreichenden Entwicklung darstellt. Nach Hamburg ist Hessen nunmehr das zweite Bundesland, das dem Wunsch vieler Angler stattgibt. Relativierend ist allerdings anzumerken, dass sich die neue Verordnung in Hessen lediglich auf die Wildform des Karpfens bezieht, mithin also der Form, die im Unterschied zu den gängigen Zuchtformen/Teichformen von etwaigen Besatz-Maßnahmen weitestgehend  unbenommen ist. Mit anderen Worten: Die Mehrzahl der von uns Karpfenanglern gefangenen Fische bilden nach wie vor die Zucht- und Teichformen ab, die von der neuen Regelung erstmal nicht erfasst sind – jedenfalls bis auf Weiteres.

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Grund zur Zuversicht: Hamburg und Hessen als Vorreiter

Und dennoch tut dies der Zuversicht keinen Abbruch: Nichtsdestoweniger ist das Entnahmefenster gerade im Lichte der sukzessiven Erweiterung in den letzten Jahren zu einem Politikum mit  hoher Symbolwirkung geworden, das auf einen Gesinnungswandel abstellen lässt, der richtungsweise für die Zukunft ist. Umso erfreulicher daher:  Hessen ist mitnichten das erste Bundesland, dass das Entnahmefenster nunmehr auch für die Wildform des Karpfens vorgesehen hat. Nachdem Hamburg als erstes damit begonnen hat bleibt zu hoffen, dass es auch nicht das letzet Bundesland gewesen sein wird. und die Entwicklung weiter voranschreitet, bis eines Tages auch die Zuchtformen der Karpfen vom Entnahmefenster erfasst werden. Eine Frage der Zeit mithin….